Update: Stärkung der Verbraucherrechte zur Fernwärme

Wie wir aus vielfachen Rückmeldungen wissen ist unser Hinweis auf die geänderten AVBFernwärme Verordnung auf großes Interesse gestoßen. Auch die Mainzer Wärme Plus hat hier reagiert und Ihre Webseite angepasst. Leider finden Sich die vormals geltenden Regelungen zu Anpassungsmöglichkeiten immer noch auf der Webseite. Gleichzeitig haben wir ein Schreiben der Mainzer Wärme Plus erhalten in dem diese Ausführt, dass sie die Anpassung des § 3 AVBFernwärmeV für „verfassungswidrig oder zumindest handwerklich nicht ausgereift formuliert hält“. Gleichzeitig vertritt die Mainzer Wärme Plus die Auffassung, dass auf Basis der gemessenen Leistungsspitzen in den Wärmezählern die bestehenden Versorgungsverträge einseitig nach oben korrigiert werden können, wenn die Leistungsspitzen über dem vertraglich vereinbarten Anschlusswerten liegen.

Wir möchten dies zum Anlass nehmen unsere Sichtweise weiter zu präzisieren:

  • Die Fernwärme Anschlusswerte werden üblicherweise auf Basis einer Heizlastberechnung festgelegt und für die Dauer des laufenden Vertrages festgelegt. Die übliche Vertragsdauer ist 10 Jahre mit einer anschließenden Verlängerung. Bisher konnte keine der Vertragsparteien den Anschlusswert innerhalb der Vertragslaufzeit ändern. Dies ist nach Änderung der AVBFernwärmeV jetzt für den Kunden einmal jährlich und ohne Begründung bei einer Reduzierung oder Erhöhung bis zu 50 % möglich. Dem Fernwärmeversorger wurde diese Möglichkeit nicht eingeräumt.
  • Nach unserer Auffassung sieht die neue Verordnung nicht vor, dass der Fernwärmeversorger nur zu einer Reduzierung der Anschlussleistung verpflichtet ist, wenn gemessene Leistungsspitzen unterhalb des reduzierten Anschlusswertes liegen. Dies hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
  • Eine einseitige Änderung des Vertrages durch den Fernwärmeversorger auf einen höheren Anschlusswert ist nach dem Konsensualprinzip und auf Basis des § 145ff BGB aus unserer Sicht nicht möglich. Es sei denn beide Vertragsparteien einigen sich auf diese Änderung.
  • Unserem Wissen nach waren in vielen Verträgen mit dem vorherigen Fernwärmeversorger auf dem Lerchenberg niedrigere Anschlusswerte vereinbart, als in den Verträgen mit dem jetzigen Versorger. Klagen über eine Unterversorgung in diesem Zeitraum mit dem ehemaligen Versorger haben uns seinerzeit nicht erreicht. Ob der jeweils vereinbarte Anschlusswert zu hoch ist muss im Zweifel durch eine Heizlastberechnung geklärt werden. Hilfreich in diesem Zusammenhang finden wir eine Kundeninformation der Mainova. In dieser ist auch eine einfache Überschlagsrechnung zur Einschätzung der Anschlussleistung auf Basis der Vollbelastungsstunden zu finden. Hierüber kann jeder Kunde einfach abschätzen, ob es ein Optimierungspotenzial für seinen Anschlusswert gibt. Die Kundeninformation finden Sie hier. Ob auf dem Lerchenberg oftmals zu hohe Anschlusswerte vereinbart sind können wir nicht mit Sicherheit sagen, die öffentliche Berichterstattung zu diesem Thema geht aber davon aus, dass dies vielerorts der Fall ist ( z. B. Heiznebenkosten: Fernwärme-Kunden können Geld sparen | tagesschau.de )
  • Optimale Sicherheit zu Ihrem Anschlusswert erhalten Sie durch eine neue Heizlastberechnung durch einen Fachbetrieb. Anbieter finden Sie über das Deutsche EnergieberaterNetzwerk e. V. unter Energieberatersuche – DEN e.V. (deutsches-energieberaternetzwerk.de).
  • Sicherlich bringt die Änderung der AVBFernwärmeV den ein oder anderen Fernwärmeversorger kurzfristig in Schwierigkeiten, wenn viele Kunden die gesetzliche Möglichkeit zur Reduzierung der Anschlussleistung nutzen. Besser wäre hier die Grundkosten in die Arbeitspreise einzubeziehen und die Anschlusskosten nicht separat abzurechnen. Dies würde auch den Anreiz steigern in Maßnahmen der Gebäudemodernisierung zu investieren, um so Energie zu sparen. Leider hat sich die Stadt Mainz für ein Kostenmodell entschieden, welches Großabnehmer bevorzugt und Kleinabnehmer in Einfamilienhäusern benachteiligt. Sofern viele Kunden auf dem Lerchenberg ihre Anschlussleistung reduzieren muss die Mainzer WärmePlus weniger Leistung vorhalten und dadurch Kosten senken. Aus unserer Sicht auch lohnend für die Umwelt.
  • Solange weder das Bundesverfassungsgericht noch der Bundesgerichtshof die Reglungen in dem neu gefassten § 3 AVBFernwärmeV behandelt ist diese Reglung, nach unserer Rechtsauffassung gültig. Derzeit ist uns nicht bekannt, dass sich das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesgerichtshof damit befasst. Neuere Rechtsprechung dazu bleibt abzuwarten.

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